- Gefahrminderung
- Umstand, durch den eine (versicherte) Gefahr vermindert wird. Maßnahmen zur G. können dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsvertrag auferlegt werden. Bei schuldhafter Verletzung derartiger Obliegenheiten ist, wenn der Schaden mit der Verletzung zusammenhängt und der Versicherer den Vertrag kündigt (§ 6 I 3, II VVG), der Versicherer von der Leistungspflicht frei.- Beispiele: In der Feuerversicherung die Anbringung eines Blitzableiters oder von Feuerlöschanlagen, in der Einbruch-Diebstahl-Versicherung der Einbau von Alarmanlagen oder anderen Schutzvorrichtungen.- Vgl. auch ⇡ Schadenverhütung.
Lexikon der Economics. 2013.