Gefahrminderung

Gefahrminderung
Umstand, durch den eine (versicherte) Gefahr vermindert wird. Maßnahmen zur G. können dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsvertrag auferlegt werden. Bei schuldhafter Verletzung derartiger Obliegenheiten ist, wenn der Schaden mit der Verletzung zusammenhängt und der Versicherer den Vertrag kündigt (§ 6 I 3, II VVG), der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
- Beispiele: In der Feuerversicherung die Anbringung eines Blitzableiters oder von Feuerlöschanlagen, in der Einbruch-Diebstahl-Versicherung der Einbau von Alarmanlagen oder anderen Schutzvorrichtungen.
- Vgl. auch  Schadenverhütung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Schadenverhütung — 1. Begriff: Alle Maßnahmen, mit denen der Eintritt von ⇡ Gefahren und ⇡ Schäden verhütet wird. Sch. erfolgt zeitlich vor ⇡ Schadenabwendung oder ⇡ Schadenminderung, so dass Aufwendungen dafür nicht unter die Schadenregulierung aus einem… …   Lexikon der Economics

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